Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, bei Bedürftigkeit und entsprechender Leistungsfähigkeit Unterhalt zu leisten. Für die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern gelten
jedoch andere Maßstäbe (abgeschwächt bzw. erweitert), als im Rahmen der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Ihren Kindern.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Elternunterhalt hinter dem Unterhalt für minderjährige Kindern, Ehegatten, volljährige Kinder und Enkelkinder und weitere Abkömmlinge zurücktritt.
Nur wenn also nach Bedarfsbefriedigung dieser vorrangiger Unterhaltsberechtigten noch Einkommen vorhanden ist, besteht ein Anspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern.
Reicht bei den Eltern das Geld für die Pflege im Alter nicht, bittet insbesondere der Staat bei höheren Einkommen und Vermögen die Nachkommen zur Kasse.
Wann und in welchem Umfang Sie für die Pflege Ihrer Eltern aufkommen müssen, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:
Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.
Letztendlich spielen die folgenden Ausführungen daher seit der Gesetzesreform zum 01.01.2020 nur noch eine Rolle, wenn das unterhaltspflichtige Kind ein Einkommen über 100.000,-€ Brutto hat.
Einzusetzendes Einkommen
Der Bedarf eines Elternteils bestimmt sich dabei nach der eigenen Lebensstellung der Eltern. Die Untergrenze für den Bedarf bildet das Existenzminimum. Gegenüber Eltern besteht ein Selbstbehalt von € 2.000,00 und für den Ehegatten/Ehegattin des Unterhaltspflichtigen i.H.v. 1.600,00 €. Nur wenn also aus dem Einkommen oder Vermögen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug sonstiger Unterhaltsverpflichtungen und sonstiger Verpflichtungen und Verbindlichkeiten (bspsw. berufsbedingte Aufwendungen, Kredite, weitere Kosten für Altersvorsorge, Zusatzkrankenversicherungen etc.) ein Einkommen verbleibt, das über € 2.000,00 und für den Ehegatten/Ehegattin 1.600,00 €. liegt, wäre dieses für den Elternunterhalt einzusetzen.
Von über dem Selbstbehalt nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen verbleibenden Betrag, ist jeweils nur die Hälfte für den Elternunterhalt aufzubringen.
Einzusetzendes Vermögen
Kinder haben für den Elternunterhalt auch gegebenenfalls den Stamm ihres Vermögens einzusetzen.
Darüber hinaus wird aber ein gewisses Schonvermögen anerkannt, das nicht angegriffen werden muss.
Mit einer Entscheidung vom 30.08.2006 (XII Z R 1998/04) hat der Bundesgerichtshof Fragen zum Schonvermögen konkretisiert. Danach steht dem Unterhaltspflichtigen Kind gegenüber seinen pflegebedürftigen Eltern eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 5 % seines lebzeitigen Bruttoeinkommens anrechnungs- und verwertungsfrei zur Verfügung. Dies bedeutet, dass z. B. ein Unterhaltspflichtiger, der ein durchschnittliches Jahreseinkommen von € 40.000,00 über 35 Jahre verdient ein Altersvorsorgevermögen über € 70.000,00 (5% von 40.000,-€ x 35) verwertungsfrei behalten darf.
In welcher Form dieses Vermögen angelegt ist, ist dabei unerheblich.
Darüber hinaus kann aber eine angemessene Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes noch in anderer Form daneben bestehen.
Angemessen dürfte eine Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes erst dann sein, wenn aus seiner Altersversorgung ein Betrag von mindestens € 1.400,00 oder 75 % seines letzten Nettoeinkommens zu erwarten ist.
Darüber hinaus kann der Unterhaltspflichtige auch noch über eine selbstgenutzte Immobilie verfügen.
Allerdings ist der Nutzungswert dieser Immobilie in der Unterhaltsberechnung, also in den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. In der Regel wird hier bei Alleinstehenden ein Wohnwert i. H. v. maximal € 450,00 (bei Ehepaaren von € 850,00) als weiteres Einkommen des Unterhaltspflichtigen in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Für eine Überprüfung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.